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   BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81   

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BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81 (https://dejure.org/1982,15971)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1982 - VI B 150/81 (https://dejure.org/1982,15971)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1982 - VI B 150/81 (https://dejure.org/1982,15971)
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  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81
    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten ist in dem Versuch zu sehen, die vom Gesetz in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich für unzulässig erklärte rechtliche Überprüfung eines Beweisbeschlusses in einem Beschwerdeverfahren durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs und die gegen dessen Ablehnung eröffnete Beschwerde durchzusetzen (vgl.BFH-Beschluß vom 17.7.1974 VIII B 29/74; BVerfG-Beschluß vom 2.2.1960 2 BvR 36/60).2.
  • BFH, 17.07.1974 - VIII B 29/74

    Mißbräuchliche Ablehnung - Entscheidung des Senates - Besetzung - Abgelehnter

    Auszug aus BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81
    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten ist in dem Versuch zu sehen, die vom Gesetz in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich für unzulässig erklärte rechtliche Überprüfung eines Beweisbeschlusses in einem Beschwerdeverfahren durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs und die gegen dessen Ablehnung eröffnete Beschwerde durchzusetzen (vgl.BFH-Beschluß vom 17.7.1974 VIII B 29/74; BVerfG-Beschluß vom 2.2.1960 2 BvR 36/60).2.
  • BFH, 05.03.1971 - VI B 64/70

    Anfrage eines FG-Mitglieds - Rücknahme der Erklärung - Befangenheit des Richters

    Auszug aus BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81
    NV: § 42 Abs. 2 ZPO ist dahin zu verstehen, daß nach den äußeren Umständen der einen Richter Ablehnende einen vernünftigen Grund für die Besorgnis der Befangenheit haben muß (vgl. BFH-Beschluß vom 5.3.1971 VI B 64/70).
  • BFH, 21.07.1967 - III B 37/67

    Rechtfertigung der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 25.06.1982 - VI B 150/81
    NV: Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit müssen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, daß sich der Richter aus einer in seiner Person liegenden individuellen Einstellung heraus von falschen Beweggründen leiten läßt (vgl. BFH-Beschluß vom 21.7.1967 III B 37/67).
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